Arbeitsschutz
Arbeits- und Gesundheitsschutz ist eine unternehmerische Pflicht. Sowohl das Arbeitsschutzgesetz als auch die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ verpflichten den Arbeitgeber, Maßnahmen des Arbeitsschutzes bzw. Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen.
Selbstverständlich kann der Unternehmer seine Grundpflichten auf Führungskräfte / Linienvorgesetzte übertragen, die somit auch zu verantwortliche Personen werden.
Dem Betriebsrat steht immer dann ein Mitbestimmungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber einen Gestaltungsspielraum hat. Wenn also der Unternehmer aufgrund einer Rahmenvorschrift betriebliche Regelungen zum Arbeitsschutz trifft, bei deren Gestaltung sich ihm aber Handlungsspielräume eröffnen, hat der Betriebsrat mitzubestimmen.
Rechtsquellen:
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)
DGUV Vorschrift 1: Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention
Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG
Betriebliches Gesundheitsmanagement BGM)
Systematische sowie nachhaltige Schaffung und Gestaltung von gesundheitsförderlichen Strukturen und Prozessen einschließlich der Befähigung der Organisationsmitglieder zu einem eigenverantwortlichen, gesundheitsbewusstem Verhalten.
Quelle:
DIN SPEC 91020 Betriebliches Gesundheitsmanagement
Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)
Maßnahmen des Betriebes unter Beteiligung der Organisationsmitglieder zur Stärkung ihrer Gesundheitskompetenzen sowie Maßnahmen zur Gestaltung gesundheitsförderlicher Bedingungen (Verhalten und Verhältnisse) zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden im Betrieb sowie zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit
Quelle:
DIN SPEC 91020 Betriebliches Gesundheitsmanagement
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Maßnahmen des Betriebes, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden oder erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und Arbeitsplätze zu erhalten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, mit Zustimmung der betroffenen Person und unter Beteiligung der zuständigen Interessensvertretung und gegebenenfalls des Betriebsarztes
Quelle:
DIN SPEC 91020 Betriebliches Gesundheitsmanagement
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