Gefährdungsbeurteilung

psychischer Belastungen

„Gesunde Mitarbeiter kosten Geld – Kranke ein Vermögen.“

In allen Bereichen in der Arbeitswelt haben in den vergangenen Jahren laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin psychische Belastungen ständig zugenommen. Ursachen für psychische Belastungen können sein: zunehmende Arbeitsverdichtung, höhere Produktivität trotz sinkender Belegschaft, demografischer Wandel, Globalisierung und Mobilität, ständige Erreichbarkeit durch moderne Kommunikationsmedien, drohender Stellenabbau . . . die Liste lässt sich beliebig fortführen. Psychische Belastungen können die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefährden; psychische Belastungen sind das Zukunftsthema im präventiven betrieblichen Gesundheitsschutz! Das hat der Gesetzgeber mit einer Novellierung des Arbeitschutzgesetzes im Oktober 2013 ganz deutlich gemacht.

 

Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen stellt eine große Herausforderung für die Betrieb dar, da sie weit über den traditionellen technisch orientierten Arbeitsschutz hinausgeht. „Gesund-und-sicher-im-Betrieb“ hilft Unternehmen bei der vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung von psychischen Belastungen in einem gemäß der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie klar definierten Prozess:

  1. Festlegen von Tätigkeiten / Bereichen
  2. Ermittlung der psychischen Belastung der Arbeit
  3. Beurteilung der Psychischen Belastung
  4. Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen
  5. Wirksamkeitskontrolle
  6. Dokumentation
  7. Fortschreibung / Aktualisierung

§ 4 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG

„Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.“

 

§ 5 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG

„Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch psychische Belastungen bei der Arbeit.“

§ 3 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV

„Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er [=der Arbeitgeber]  die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen.“